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   BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14   

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https://dejure.org/2014,31679
BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14 (https://dejure.org/2014,31679)
BPatG, Entscheidung vom 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14 (https://dejure.org/2014,31679)
BPatG, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 (https://dejure.org/2014,31679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 1 S 1 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - zur Zulässigkeit einer Teilung der Patentanmeldung - Adressat der Teilungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristwahrende Abgabe einer Teilungserklärung im Rahmen einer Patentanmeldung

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Zulässigkeit einer Teilung der Patentanmeldung - Adressat der Teilungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Auszug aus BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14
    In beiden Fällen ist eine Teilung noch bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der entsprechende Beschluss noch nicht durch den Ablauf der Beschwerdefrist, die mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt, bestandskräftig geworden ist (vgl. BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 39 Rdnr. 23, m. w. N.).
  • BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09

    Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen -

    Auszug aus BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14
    Ist ein Zurückweisungs- oder Erteilungsbeschluss (§§ 48, 49 Abs. 1 PatG) ergangen, so bleibt das DPMA zunächst Adressat einer Teilungserklärung, bis die Beschwerde dem BPatG vorgelegt wird (vgl. BPatG GRUR 2011, 949, Abschnitt II.2.1 der Begründung).
  • BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04

    Wirksamkeit der Erklärung der Teilung einer Anmeldung nach Verkündung der

    Auszug aus BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14
    Die Anmelderin beruft sich zu Unrecht auf den Beschluss des 20. Senats des BPatG vom 18. November 2004 (BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung).
  • BPatG, 17.11.2005 - 10 W (pat) 1/03
    Auszug aus BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14
    Dagegen ist eine Teilungserklärung an das BPatG zu richten, solange das Verfahren dort anhängig ist, d. h. ab Vorlage der beim DPMA eingelegten Beschwerde an das BPatG bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens, längstens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (vgl. BPatGE 17, 33; Senatsbeschluss vom 17. November 2005, 10 W (pat) 1/03, juris).
  • BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung -

    Dies steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des BPatG (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03 -, juris Rn. 10; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 und 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/7 -, BPatGE 17, 33, 34f.; vgl. auch Schulte, a. a. O., § 39 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 14; a. A.: Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 18h und 18l).

    Aber auch nach dieser Entscheidung kann die Teilungserklärung erst mit rechtzeitigem Eingang beim BPatG, bei dem die Beschwerde auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung anhängig geblieben ist, wirksam werden (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; vgl. auch BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 13; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34 f.).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht darauf an, ob diese Entscheidungen sich jeweils mit allen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Argumenten auseinandersetzen, zumal für eine nachvollziehbar und konkret begründete Bejahung der Zuständigkeit des BPatG für die Entgegennahme von Teilungserklärungen während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz eine Berufung auf den bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsatz genügt, dass Verfahrenserklärungen - wie die Teilung der Anmeldung nach § 39 Abs. 1 PatG - vor der Stelle abzugeben sind, wo die Sache (Stammanmeldung) anhängig ist, wie dies in mehreren Entscheidungen des BPatG entsprechend begründet wurde (vgl. BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 10 - 13).

  • BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" -

    Ist die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz beim BPatG anhängig, ist demgemäß die Teilung gegenüber dem BPatG zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01, Ziff. II. 1. c), GRUR 2003, 47 - Sammelhefter, offengelassen aber, ob es der Wirksamkeit der Teilungserklärung entgegensteht, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet wird; BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03; BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04, BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 18 W (pat) 67/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät; s. auch Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rdn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 14; a. A. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff (18l), der für eine grundsätzliche Zuständigkeit des DPMA für die Entgegennahme der Teilungserklärung und die Prüfung der Teilanmeldung plädiert.).
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